Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und macht geltend, dass aufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erhebliche Zweifel an den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen bestünden. Sodann habe die Privatklägerin ihm während der Fahrt nach Italien nicht mitgeteilt, dass sie aussteigen wolle. Er habe nicht gehört, dass die Polizei ihn aufgefordert habe, einen Polizeiposten anzufahren.