Die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete am 10. September 2025 mit dem vorzeitigen Antritt des Strafvollzuges (vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, besteht – wie er zu Recht ausführt – jedoch auch nach Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. BGE 137 IV 177 E. 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 7. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 Abs. 1 StPO).