1-8 6. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen als Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 10 EG StPO). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht (Art. 396 StPO).