5. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 22. September 2025 eine Stellungnahme ein. Er macht unter anderem geltend, das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, sei nach wie vor gegeben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.