Der dringende Tatverdacht sei klarerweise gegeben, die Opferaussagen seien im Grundsatz stringent und entsprächen den allgemein bekannten Mustern von Opfern im Sexualstrafrecht. Die Fluchtgefahr habe sich aufgrund des über den Beschwerdeführer sowie sein Einzelunternehmen eröffneten Konkurses erhöht, da nun auch die berufliche Bindung in der Schweiz fehle. Im Falle der Verurteilung sei sodann nicht mit einer Geldstrafe oder kurzen Freiheitsstrafe zu rechnen.