4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. September 2025 eine Stellungnahme inkl. Bewilligung vorzeitiger Straf-/Massnahmenvollzug vom 10. September 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht zunächst geltend, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern im vorzeitigen Strafvollzug, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der dringende Tatverdacht sei klarerweise gegeben, die Opferaussagen seien im Grundsatz stringent und entsprächen den allgemein bekannten Mustern von Opfern im Sexualstrafrecht.