2. Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger von A. (folgend: Beschwerdeführer) am 8. September 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, Ziffer 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 27. August 2025 sei insofern aufzuheben, als die Untersuchungshaft gegen A. längstens bis zum 16. September 2025 zu verlängern sei und A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.