Beschwerde gegen Haftverlängerung Der dringende Tatverdacht ist beim Beschwerdeführer nach wie vor ausreichend hoch, um die Haft zu verlängern. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben. Erwägungen: