{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2025-11-19", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KSE-12-2025_2025-11-19.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kse-12-2025.pdf/@@download/file/kse-12-2025.pdf", "Checksum": "015d7df9f8e5dc4f2507e2b788fc9dce"}, "Scrapedate": "2025-11-20", "Num": ["KSE 12-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 19.11.2025 (publiziert) KSE 12-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 19.11.2025 (publié) KSE 12-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 19.11.2025 (pubblicato) KSE 12-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Haftverlängerung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2640", "Zeit UTC": "20.11.2025 01:18:52", "Checksum": "1dcc871d447a2e717c4f69f7f4103e4c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 19.11.2025 (publiziert) KSE 12-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Haftverlängerung\n\n Beschwerde gegen Haftverlängerung\nDer dringende Tatverdacht ist beim Beschwerdeführer nach wie vor ausreichend hoch, um\ndie Haft zu verlängern. Das Haftgericht hat bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Der dringende Tatverdacht muss sich im Verlauf des Verfahrens\ngrundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben.\n\nErwägungen:\n\n1. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. führt gegen A. ein Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Vergewaltigung, evtl. mehrfache Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, mehrfache sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigung, evtl. mehrfache Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit, Förderung der\nrechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfache sexuelle Belästigung, eventuell Menschenhandel. A. befindet sich seit 16. Mai 2025 in Untersuchungshaft. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom\n27. August 2025 wurde die Untersuchungshaft von A. bis und mit 16. Oktober 2025 verlängert.\n\n2. Gegen diesen Entscheid erhob der Verteidiger von A. (folgend: Beschwerdeführer) am\n8. September 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen und stellte das Rechtsbegehren, Ziffer 1 des Entscheids des\nZwangsmassnahmengerichts Appenzell I.Rh. vom 27. August 2025 sei insofern aufzuheben, als die Untersuchungshaft gegen A. längstens bis zum 16. September 2025 zu\nverlängern sei und A. sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei.\n\n3. Das Zwangsmassnahmengericht Appenzell I.Rh. verzichtete mit Schreiben vom\n10. September 2025 mit Verweis auf seinen Entscheid vom 27. August 2025 auf eine\nStellungnahme.\n\n4. Die Staatsanwaltschaft reichte am 15. September 2025 eine Stellungnahme inkl. Bewilligung vorzeitiger Straf-/Massnahmenvollzug vom 10. September 2025 ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie macht zunächst\ngeltend, der Beschwerdeführer befinde sich nicht mehr in Untersuchungshaft, sondern\nim vorzeitigen Strafvollzug, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Der dringende Tatverdacht sei klarerweise gegeben, die Opferaussagen seien im Grundsatz\nstringent und entsprächen den allgemein bekannten Mustern von Opfern im Sexualstrafrecht. Die Fluchtgefahr habe sich aufgrund des über den Beschwerdeführer sowie sein\nEinzelunternehmen eröffneten Konkurses erhöht, da nun auch die berufliche Bindung in\nder Schweiz fehle. Im Falle der Verurteilung sei sodann nicht mit einer Geldstrafe oder\nkurzen Freiheitsstrafe zu rechnen.\n\n5. Der Verteidiger des Beschwerdeführers reichte am 22. September 2025 eine Stellungnahme ein. Er macht unter anderem geltend, das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, sei nach wie vor gegeben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\n\n1-8\n6. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft\nbei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide in Strafsachen als Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO und Art. 10 EG StPO).\nDie Beschwerde wurde rechtzeitig innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen eingereicht (Art. 396 StPO).\n\nDie Untersuchungshaft des Beschwerdeführers endete am 10. September 2025 mit dem\nvorzeitigen Antritt des Strafvollzuges (vgl. Art. 220 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, nämlich die Entlassung aus der Haft, besteht – wie er zu\nRecht ausführt – jedoch auch nach Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzuges (vgl. BGE\n137 IV 177 E. 2), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.\n\n7. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens\noder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221\nAbs. 1 StPO).\n\n7.1. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, B. (folgend: Privatklägerin)\nunter falschen Versprechungen in die Schweiz gelockt und in der Folge gegen den Willen\nder Privatklägerin sexuelle Handlungen am 12. und 13. Mai 2025 an ihr vorgenommen\nzu haben. Sodann sei er mit der Privatklägerin am 16. Mai 2025 in Richtung Tessin/Italien losgefahren und habe sie trotz ihrer Aufforderung, sie wolle aussteigen, nicht aus\ndem Auto aussteigen lassen. Zudem wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, weitere\nFrauen aus dem Ausland angeworben zu haben.\n\nDer Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht und macht geltend, dass\naufgrund der erheblichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erhebliche\nZweifel an den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen bestünden. Sodann habe die Privatklägerin ihm während der Fahrt nach Italien nicht mitgeteilt, dass sie aussteigen wolle.\nEr habe nicht gehört, dass die Polizei ihn aufgefordert habe, einen Polizeiposten anzufahren.\n\n"}