Das Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft erstaunt zudem mit Blick darauf, dass Randdaten nur befristet gespeichert werden. Den Fall zu sistieren, ohne die entsprechenden Daten vorgängig zu erheben, verstösst gegen Art. 314 Abs. 3 StPO und kommt damit einer Einstellung gleich. 3.3. Zusammenfassend hat die Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen im konkreten Fall weitere Untersuchungen nicht angezeigt sind. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Sistierungsverfügung UT.2025.122 vom 30. Juli 2025 aufzuheben. (…)