Es erstaunt, dass der Fall ohne nennenswerte Ermittlungen vorläufig zu den Akten gelegt wird. Im Bereich der Cyberkriminalität gibt es ein Übereinkommen (SR 0.311.43) mit mehreren Staaten - unter anderem mit dem Vereinigten Königreich -, welches in Art. 25 Abs. 1 festhält, dass sich die Vertragsparteien im grösstmöglichen Umfang Rechtshilfe für die Zwecke der Ermittlungen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit Computersystemen und -daten oder für die Erhebung von Beweismaterial in elektronischer Form leisten. Das Untätigbleiben der Staatsanwaltschaft erstaunt zudem mit Blick darauf, dass Randdaten nur befristet gespeichert werden.