3.2. Offenbar scheint die Annahme, dass die Nachverfolgung der IP-Adressen resp. die Ermittlung der Täterschaft sowieso erfolglos wäre, der Grund für die Sistierung gewesen zu sein. Die Staatsanwaltschaft zeigt dabei nicht auf, dass es andere Fälle gegeben hätte, bei welchen Ermittlungen erfolglos geblieben sind und ohne darzulegen, weshalb etwaige Ermittlungen deshalb auch im vorliegenden Fall kein Erfolg beschieden sein wird. Es erstaunt, dass der Fall ohne nennenswerte Ermittlungen vorläufig zu den Akten gelegt wird.