Im Rapport vom 30. Juli 2025 wurde als Ergebnis jedoch lediglich festgehalten, dass sämtliche Unterlagen zu den Inhaberdaten, der genannten Überweisung und möglichen weiteren Transaktionen vom 1. Januar 2025 bis zum 31. April 2025 erforderlich seien, um die Täterschaft zu eruieren und die Staatsanwaltschaft gebeten werde, die genannten Akten mittels staatsanwaltschaftlicher Editionsverfügung einzufordern. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin aber offenbar die Sistierungsverfügung, ohne dies genauer zu begründen. Am 25. September 2025 wurde der Kommission für Entscheide in Strafsachen dann der Polizeirapport vom 8. September 2025 zugestellt.