Die Staatsanwaltschaft verwies einzig auf den Rapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 30. Mai [recte: 30. Juli] 2025, mit welchem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden sei. Im Rapport vom 30. Juli 2025 wurde als Ergebnis jedoch lediglich festgehalten, dass sämtliche Unterlagen zu den Inhaberdaten, der genannten Überweisung und möglichen weiteren Transaktionen vom 1. Januar 2025 bis zum 31. April 2025 erforderlich seien, um die Täterschaft zu eruieren und die Staatsanwaltschaft gebeten werde, die genannten Akten mittels staatsanwaltschaftlicher Editionsverfügung einzufordern.