3. 3.1. Die Sistierungsverfügung enthält keine eigentliche Begründung. Sie beschränkt sich auf eine kurze Wiedergabe des Sachverhalts und die allgemeinen Ausführungen, wie in On- line-Anlagebetrugsfällen vorgegangen werde. Welche Ermittlungen die Staatsanwaltschaft einleitete, lässt sich der Sistierungsverfügung nicht entnehmen. Die Staatsanwaltschaft verwies einzig auf den Rapport der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden vom 30. Mai [recte: 30. Juli] 2025, mit welchem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen worden sei.