1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ein weiterer Schritt zur Lokalisierung der Täterschaft sei sehr naheliegend, da die an die Bank D. überwiesene Summe offensichtlich dort eingegangen sein müsse. Jedoch verweigere die Bank D. ihm als Privatperson jegliche weiteren Nachforschungen. Gemäss Kantonspolizei habe eine Staatsanwaltschaft durchaus die Kompetenz, die Banken zu Aktivität und nötiger Auskunft zu bewegen.