Ziel der Analyse dieses Datenpools sei es, aus der Vielzahl von Einzelfällen mit der Zeit einerseits Tätergruppen und dazugehörende Geschädigte zu identifizieren und andererseits neue Ermittlungsansätze sichtbar zu machen, die zur Identifikation der Täterschaft führen könnten. Soweit sich aus den durchgeführten Analysen solche weitergehenden Ermittlungsansätze ergeben sollten und das sistierte Verfahren einer solchen Fallgruppe angehöre, sei die Zuständigkeit zur Untersuchungsführung zu klären und die Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen eines Sammelverfahrens in einer dritten Phase gestützt auf Art. 315 StPO von Amtes wegen zu prüfen.