{"Signatur": "AI_BZG_001", "Spider": "AI_Aktuell", "Datum": "2026-01-26", "PDF": {"Datei": "AI_Aktuell/AI_BZG_001_KSE-10-2025_2026-01-26.pdf", "URL": "https://www.ai.ch/gerichte/rechtsprechung/aktuelle-entscheide/kse-10-2025.pdf/@@download/file/kse-10-2025.pdf", "Checksum": "422f5904ed811b471cf0bcc97d5b0d98"}, "Scrapedate": "2026-01-27", "Num": ["KSE 10-2025"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.01.2026 (publiziert) KSE 10-2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht 26.01.2026 (publié) KSE 10-2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht 26.01.2026 (pubblicato) KSE 10-2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Intérieures Bezirksgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Bezirksgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerde gegen Sistierungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/41/2708", "Zeit UTC": "27.01.2026 01:22:06", "Checksum": "fae1861210e416177562bb32410c887f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Innerrhoden Bezirksgericht 26.01.2026 (publiziert) KSE 10-2025\nRegeste:\nBeschwerde gegen Sistierungsverfügung\n\n Beschwerde gegen Sistierungsverfügung\nDie Staatsanwaltschaft darf Online-Anlagebetrugsfälle nicht ohne nennenswerte Ermittlungen\ngemäss Art. 314 Abs. 1 StPO sistieren, ohne dies nachvollziehbar zu begründen. Allgemeine\nAusführungen, wie in Online-Anlagebetrugsfällen vorgegangen wird, reichen nicht aus.\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 25. Juni 2025 erstattete A. Strafanzeige gegen unbekannt. A. gab an, er sei von der\nB. AG per E-Mail - Absenderadresse mit der Endung .com) kontaktiert worden, da er\nsich für eine Festgeldanlage interessiert habe. Anschliessend habe er mit dieser B. AG\neinen Vertrag abgeschlossen und nach Bestätigung des Eröffnungsvertrags am 7. April\n2025 die vereinbarte Anlagesumme von EUR 62‘925.00 von seinem Konto bei der C.\nBank AG auf das Konto Nr. X. bei der Bank D. mit Sitz in UK überwiesen. Er habe erfolglos versucht, sein Geld zurückzubekommen. Die offizielle B. AG mit Sitz in E.\n(www.b.ag.ch) warnt auf ihrer Webseite vor betrügerischen Aktivitäten, die unter Verwendung ihres Namens durchgeführt würden.\n\n2. Die Staatsanwaltschaft Appenzell I.Rh. sistierte mit Verfügung UT.2025.122 vom 30. Juli\n2025 die Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB)\nauf unbefristete Zeit.\n\nSo wende eine Vielzahl von Täterschaften denselben «Modus Operandi» in einer Vielzahl von Fällen auf dem Gebiet der Schweiz an. Die Untersuchungsführung im Bereich\nOnline-Anlagebetrug gestalte sich aufwändig und sei überdurchschnittlich ressourcenintensiv. Trotz intensiver Ermittlungen im Einzelfall gelinge es nicht, die professionell agierende, im Ausland vermutete unbekannte Täterschaft zu lokalisieren und identifizieren.\nDie Identifikation der Täterschaft scheitere in aller Regel an den technischen Vorkehrungen, die diese zur Verschleierung ihrer Identität einsetze. Da davon auszugehen sei,\ndass jeweils mehrere Geschädigte einer Tätergruppe zuzuordnen seien, ergäben sich\naus diesen separaten Verfahrensführungen erhebliche Doppelspurigkeiten. Aus diesem\nGrund würden sämtliche im Kanton Appenzell Innerrhoden als Online-Anlagebetrugs-\nfälle identifizierten Verfahren nach einem standardisierten Ablauf bearbeitet. In einer ersten Phase würden die Daten und Informationen der zwischen den Geschädigten und der\nTäterschaft erfolgten Kommunikation und Geldflüsse gesammelt. In einer zweiten Phase\nwürden die in schweizweit geführten Ermittlungen gesammelten Daten aggregiert und\nfortlaufend analysiert. Ziel der Analyse dieses Datenpools sei es, aus der Vielzahl von\nEinzelfällen mit der Zeit einerseits Tätergruppen und dazugehörende Geschädigte zu\nidentifizieren und andererseits neue Ermittlungsansätze sichtbar zu machen, die zur\nIdentifikation der Täterschaft führen könnten. Soweit sich aus den durchgeführten Analysen solche weitergehenden Ermittlungsansätze ergeben sollten und das sistierte Verfahren einer solchen Fallgruppe angehöre, sei die Zuständigkeit zur Untersuchungsführung zu klären und die Wiederaufnahme der Untersuchung im Rahmen eines Sammelverfahrens in einer dritten Phase gestützt auf Art. 315 StPO von Amtes wegen zu prüfen.\n\nVorliegend seien die erwähnten Daten und Informationen durch die Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden erhoben und zwecks weitergehender Analyse aufbereitet worden.\nDa derzeit keine anderen erfolgsversprechenden Ermittlungsansätze ersichtlich seien,\nsei die Untersuchung bis zum allfälligen Erfolg dieser Massnahmen zu sistieren. Die Bemühungen zur Ermittlung der unbekannten Täterschaft werde bis zum Eintritt der\n\n1-3\nVerjährung fortgesetzt. Vorliegend sei sichergestellt, dass die Untersuchung bei Wegfall\ndes Sistierungsgrundes wieder anhand genommen werde.\n\n3. Gegen diese Sistierungsverfügung reichte A. (folgend: Beschwerdeführer) am 7. resp.\n12. August 2025 Beschwerde bei der kantonsgerichtlichen Kommission für Entscheide\nin Strafsachen ein.\n\n(…)\n\nIII.\n\n1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ein weiterer Schritt zur Lokalisierung der Täterschaft sei sehr naheliegend, da die an die Bank D. überwiesene\nSumme offensichtlich dort eingegangen sein müsse. Jedoch verweigere die Bank D. ihm\nals Privatperson jegliche weiteren Nachforschungen. Gemäss Kantonspolizei habe eine\nStaatsanwaltschaft durchaus die Kompetenz, die Banken zu Aktivität und nötiger Auskunft zu bewegen. Ein erfolgsversprechender Ermittlungsansatz sei die gezielte Einholung einer sogenannten Kontenverdichtung, um den Kontoinhaber sowie die Ein- und\nAuszahlungen und Zahlungsflüsse bei der Bank D. auf betreffendem Konto zu sehen\nund so die Täterschaft zielgerecht zu verfolgen und auch für den Datenpool zu identifizieren. Weitere Erkenntnisse zu diesem Delikt in einem vereinten Sammelverfahren\nseien sehr unwahrscheinlich.\n\n2.\n2.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Strafuntersuchung gegen Unbekannt betreffend Betrug auf unbestimmte Zeit sistiert hat.\n\n"}