Jedenfalls machte er diesbezüglich an der polizeilichen Einvernahme keine Aussagen. Wenn es auch Sache des erkennenden Gerichts ist, die Glaubhaftigkeit der Aussagen abschliessend zu beurteilen, erscheint es in Gesamtbetrachtung der Umstände zumindest möglich, dass es sich bei den entlastenden Ausführungen um Schutzbehauptungen handelt. Was die Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die weitere Strafuntersuchung gerade zutage fördern soll, was für ein Vorteil der Beschuldigte resp. die Mitbeschuldigten aufgrund dieser Vollmacht gehabt haben könnten.