Zudem könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht nachgewiesen werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er sich mit der Rückdatierung der Vollmacht einen Vorteil hätte verschaffen sollen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die betrügerischen Investmentverträge zwischen ca. August 2020 bis Juni 2021, also vor der Vollmachterteilung an «F.» datierten.