Er habe die Vollmacht gegeben, damit die Sache mit der Finma erledigt werden könne. Auch macht er geltend, er habe übersehen, dass die Vollmacht zurückdatiert gewesen sei sowie habe keine Bereicherungs- oder Vorteilsabsicht bestanden. Die Staatsanwaltschaft führt diesbezüglich in der Einstellungsverfügung aus, es erscheine durchaus glaubhaft, dass die vom Beschuldigten an «F.» ausgestellte Vollmacht im Juli 2021 aus Sicht des Beschuldigten ausschliesslich in Bezug auf die FINMA Untersuchung hätte gelten sollen. Zudem könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht nachgewiesen werden.