5.3. Der Beschuldigte erklärte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2022, er habe für «F.» eine zurückdatierte Vollmacht unterschrieben. Er hätte nicht unterschreiben sollen, es sei ein Fehler gewesen. Aus heutiger Sicht sei es eine vollumfängliche Bevollmächtigung gewesen, für die D. AG zu handeln. Er habe aber nicht gewusst, dass im Namen der D. AG bereits widerrechtliche Handlungen geschehen seien. Er habe die Vollmacht gegeben, damit die Sache mit der Finma erledigt werden könne.