In subjektiver Hinsicht erfordert Art. 251 Ziff. 1 StGB Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Im Weiteren verlangt der Tatbestand ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt oder wahr verwenden wollen, was eine Täuschungsabsicht voraussetzt (vgl. BGE 141 IV 369 E. 7.4; 138 IV 130 E. 3.2.4).