12 - 14 gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf die entsprechenden Angaben verlässt (vgl. BGE 138 IV 130 E. 2.1; 132 IV 12 E. 8.1). Schliesslich ist strafbar, wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht. In subjektiver Hinsicht erfordert Art.