Hinsichtlich der Tathandlung ist wie folgt zu unterscheiden: Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine solche liegt vor, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen angeblichen Aussteller übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her (vgl. BGE 137 IV 167 E. 2.3.1). Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen.