4.7. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs, der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung resp. der Gehilfenschaft dazu nicht erfüllt und die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.