4.6. Auch die weiter im Raum stehenden Straftatbestände der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) können aktuell gestützt auf obige Ausführungen nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn es bezüglich dieser Straftaten gestützt auf die bisherigen Untersuchungserkenntnisse am dem Beschuldigten anvertrauten Vermögen fehlt, kann eine Tatbeteiligung des Beschuldigten im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Auch betreffend diese Tatbestände muss zunächst abgewartet werden, welche Hinweise sich aus der Strafuntersuchung gegen «F.» und E. ergeben.