Es besteht in diesem Strafverfahren, das gegen mehrere Personen geführt wird und bei dem über zehn Geschädigte mit hohen Vermögensschäden vorliegen, ein öffentliches Interesse an der Weiterverfolgung der Strafuntersuchung des Beschuldigten G.. Soweit die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass bezüglich Teilnahmehandlungen der erforderliche Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob das vorgenannte Verhalten des Beschuldigten als strafrechtlich relevanter Tatbeitrag zu Betrug etc. zu qualifizieren ist, ist vom Sachgericht zu klären.