11 - 14 getäuscht werden können. Obwohl zutrifft, dass gemäss aktuellem Untersuchungsergebnis weder die D. AG noch der Beschuldigte Vermögen empfangen haben, schliesst dies zumindest eine Gehilfenschaft zum Betrug nicht aus. Dazu kommt, dass die mutmasslichen Haupttäter noch nicht befragt werden konnten. Sollten diese Befragungen dereinst möglich sein, könnten diese Aufschluss über das Ausmass des Beitrages des Beschuldigten geben. Das Verfahren gegen E. und «F.» wird gemäss Staatsanwaltschaft jedenfalls weitergeführt.