Die von den Beschwerdeführern angeführten starken Überschneidungen/Ähnlichkeiten mit Investmentverträgen der Beschwerdeführer sind allerdings, mit Ausnahme der Paragrafen und des allgemeinen Haftungshinweises, nicht erkennbar. Weiter ist aufgrund der gemäss O. erfolgten Entschädigung des Beschuldigten in Höhe von CHF 20‘000.00 möglich, dass der Beschuldigte auch finanzielle Anreize für das Zurverfügungstellen des Gesellschaftsmantels hatte. Leider wurde dem Beschuldigten die Aussage von O. bis anhin nicht vorgehalten. Die Rolle des Beschuldigten in diesem Strafverfahren ist noch unklar und muss noch genauer abgeklärt werden.