Es ist sodann richtig, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH am 1. März 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen hat, in welcher die Q. mbH der D. AG Musterverträge zur Verfügung stellt. Die von den Beschwerdeführern angeführten starken Überschneidungen/Ähnlichkeiten mit Investmentverträgen der Beschwerdeführer sind allerdings, mit Ausnahme der Paragrafen und des allgemeinen Haftungshinweises, nicht erkennbar.