Weshalb sollte eine solche Vollmacht unterschrieben werden, wenn nach dem Dafürhalten des Beschuldigten gar keine Geschäfte über die D. AG getätigt worden sind? Aufgrund der in den Akten enthaltenen Unterlagen erscheint jedenfalls möglich, dass der Beschuldigte über die Machenschaften von «F.» und von dessen Verwendung der D. AG wusste. Dass der Beschuldigte ahnungslos gewesen sein soll, überzeugt auch im Hinblick auf die Vorstrafe des Beschuldigten und sein Hintergrundwissen als Treuhänder nicht.