Der Inhalt der Vollmacht deutet jedoch nicht auf Rechtshandlungen gegenüber der FINMA hin, sondern es wird allgemein ausgeführt, die Vollmacht werde für Direktinvestments und alle in diesem Zusammenhang vorkommende Tätigkeiten und Geschäfte erteilt. Auch wenn der Beschuldigte die Vollmacht für «F.» zur Klärung der Probleme mit der FINMA erteilt hätte, wäre dies ebenfalls als Indiz zu werten, dass «F.» und der Beschuldigte zusammenarbeiteten und der Beschuldigte «F.» für ihn handeln liess. Zudem ist fraglich, weshalb der Beschuldigte «F.» eine Vollmacht zur Klärung der Probleme mit der FINMA erteilt, obwohl seiner Aussagen nach die D. AG keine Geschäfte getätigt habe.