10 - 14 Verbindung mit «F.», widerspricht damit den Untersuchungsakten. Ausserdem erklärte der Beschuldigte dem Beschwerdeführer 1 im Mail vom 20. September 2021 explizit, F. und Rechtsanwalt N. seien von der D. AG in der den Beschwerdeführer 1 betreffenden Angelegenheit beauftragt worden, weshalb er ihn bitte, sich an diese Personen zu wenden oder aber an diejenigen Personen, die seinerzeit für ihn den Erstkontakt mit der D. AG hergestellt hätten. Diese Umstände lassen Zweifel an der Unschuld des Beschuldigten aufkommen.