4.5. Der Beschuldigte macht geltend, nichts gewusst zu haben und selbst betrogen worden zu sein. Auch die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die D. AG und somit der Beschuldigte zumindest von «F.» und E. als Teil der Betrugsmasche benutzt worden seien und es keine Hinweise dafür gebe, dass der Beschuldigte Kenntnis von den mutmasslich betrügerischen Geschäften gehabt habe. Dem ist zu widersprechen. Der Beschuldigte kommunizierte nachweislich mit «F.», der als E-Mailadresse (…) benutzte. Dass «F.» somit gegen aussen für die D. AG auftrat, konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein.