Konten der K. AG (…) und der L. GmbH (…) und von dort auf Krypto-Börsen weitergeflossen sind. Die D. AG verfügte über kein Bankkonto und entsprechend wurden keine Gelder auf Bankkonten der D. AG einbezahlt. Die D. AG und der Beschuldigte als deren Verwaltungsrat waren mutmasslich Teil der Betrugsmasche, um den Anlegern eine seriöse Investmentgesellschaft vorzutäuschen.