Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass E. und die als F. bekannte Person den Geschädigten vorgegaukelt haben sollen, es handle sich bei der D. AG um ein renommiertes Unternehmen im Vermögensverwaltungsbereich, obwohl die D. AG nicht über die Bewilligung verfügte, im Finanzmarkt tätig zu sein und sich E. und «F.» damit – aufgrund der getätigten Überweisungen der Geschädigten sowie der Nichtrückzahlung der investierten Gelder – mutmasslich des Betrugs schuldig gemacht haben. Die von der Staatsanwaltschaft verfügten Editionen haben ergeben, dass die investierten Gelder auf