Als Mittäterschaft wird demgegenüber das gleichwertige koordinierte Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung bezeichnet. Unabdingbare Voraussetzung der Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, wobei insbesondere ein gemeinsamer Tatentschluss vorliegen muss (vgl. TRECHSEL/GETH, a.a.O., Vor Art. 24 N 10 und 13).