Der Tatbeitrag des Gehilfen muss für die Realisierung der Straftat keine «conditio sine qua non» sein, die blosse Förderung der Tat genügt. Sie muss tatsächlich zur Straftat beitragen, ihre Erfolgschancen erhöhen und sich in diesem Sinne als kausal erweisen (vgl. TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 25 N 6; BGE 129 IV 124 E. 3.2). Was die Bestimmtheit der Haupttat betrifft, muss der Gehilfe die genauen Modalitäten der Tatausführung nicht kennen.