Beim Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung gilt nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern „in dubio pro duriore“. Danach darf ein Verfahren grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf.