Aus den Erwägungen der Staatsanwaltschaft lässt sich ohne weiteres entnehmen, weshalb eine Einstellung des Verfahrens erfolgte. Die Beschwerdeführer waren in der Lage, die Einstellung sachgerecht anzufechten, was sie im Übrigen auch getan haben. Damit liegt eine ausreichende Begründung vor, auch wenn die Beschwerdeführer diese als falsch erachten. 3. 3.1. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht das Verfahren gegen den Beschuldigten G. betreffend Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung eingestellt hat.