Die betreffende Behörde hat wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1064/2015 vom 6. September 2016 E. 1.2). Bei einer Einstellungsverfügung hat die Begründung namentlich den Grund für die Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 320 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Aus den Erwägungen der Staatsanwaltschaft lässt sich ohne weiteres entnehmen, weshalb eine Einstellung des Verfahrens erfolgte.