7 - 14 2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht unbehelflich ist. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht, Entscheide zu begründen (vgl. Art. 80 Abs. 2 StPO).