Mithin habe es der Beschuldigte nicht mehr für nötig erachtet, einer SRO anzugehören, obschon er anfangs März 2020 noch die Vereinbarung mit der Q. mbH abgeschlossen habe, welche die Vermittlung von Finanzprodukten zum Gegenstand gehabt habe. Dass der Austritt aus der SRO so kurz vor dem Abschluss der Investmentverträge erfolgt sei, hinterlasse zudem einen sehr üblen Nachgeschmack. Der Beschuldigte habe seine D. AG für widerrechtliche Handlungen zur Verfügung gestellt und jegliche Kontrolle und Aufsicht vermissen lassen. Er habe daher die betrügerischen Geschäfte zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen.