Vergleiche man die Investmentverträge der Beschwerdeführer mit der vorgenannten Vereinbarung, stelle man fest, dass starke Überschneidungen/Ähnlichkeiten bestünden. Die Untersuchungsakten belegten eindeutig, dass es sich bei den in der vorgenannten Vereinbarung referenzierten Musterverträgen um die Basis für die später mit den Beschwerdeführern abgeschlossenen Investmentverträge handle. Weil dies gewesen sei, bevor die ersten Investment-Verträge unterzeichnet worden seien, habe der Beschuldigte von Beginn weg Kenntnis der Investmentverträge gehabt.