1.4. Die Beschwerdeführer erwidern zu den Stellungnahmen des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft, diese spielten die Tatsache herunter, dass der Beschuldigte in seiner Rolle als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident mit der Q. mbH am 1. März 2020 eine Vereinbarung abgeschlossen habe, in welcher die Q. mbH der D. AG Musterverträge zur Verfügung stelle. Vergleiche man die Investmentverträge der Beschwerdeführer mit der vorgenannten Vereinbarung, stelle man fest, dass starke Überschneidungen/Ähnlichkeiten bestünden.