In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bzw. auf Teilnahmehandlungen sei der erforderliche (Eventual-)Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte in die mutmasslich betrügerischen Geschäfte von «F.» und G. involviert gewesen sei. Betreffend Urkundenfälschung erklärt die Staatsanwaltschaft, es könne dem Beschuldigten keine Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht bei einer allfälligen Rückdatierung der Vollmacht nachgewiesen werden.