1.3. Die Staatsanwaltschaft erwidert zur Beschwerde, nach umfangreichen Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass nur «F.» und E. als Täter in Frage kämen. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten habe sich nicht erhärten lassen. Betreffend Betrug fehle es an einer Tathandlung des Beschuldigten. Betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung führt die Staatsanwaltschaft aus, weder die D. AG noch der Beschuldigte hätten Vermögenswerte erhalten, womit es am anvertrauten Vermögen fehle. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand bzw. auf Teilnahmehandlungen sei der erforderliche (Eventual-)Vorsatz nicht erkennbar bzw. beweisbar.