Die mutmasslichen Anleger, darunter die Beschwerdeführer, hätten die Papiere offensichtlich unterzeichnet, ohne ihren scheinbaren Geschäftspartner zu kennen, ohne Abklärungen über ihren scheinbaren Geschäftspartner an die Hand zu nehmen, ohne den Handelsregistereintrag zu konsultieren und ohne sich eine Vollmacht vorlegen zu lassen. Dass sie vor diesem Hintergrund Gutglaubensschutz geltend machen, sei abwegig. Ungeachtet dessen habe der ahnungslose Beschuldigte niemandem schaden wollen. Betreffend Urkundenfälschung fehle es in Bezug auf eine Falschbeurkundung am Vorsatz und an der Schädigungs- und/oder Vorteilsabsicht.