Der Beschuldigte habe durch die Regelung der Zeichnungsberechtigung Missbrauch - so gut es eben gehe - zu verhindern versucht. Gleichwohl scheine es so zu sein, dass mutmassliche Betrüger fernab des örtlichen und sozialen Umfelds des Beschuldigten den Namen der D. AG widerrechtlich benützt hätten. Die mutmasslichen Anleger, darunter die Beschwerdeführer, hätten die Papiere offensichtlich unterzeichnet, ohne ihren scheinbaren Geschäftspartner zu kennen, ohne Abklärungen über ihren scheinbaren Geschäftspartner an die Hand zu nehmen, ohne den Handelsregistereintrag zu konsultieren und ohne sich eine Vollmacht vorlegen zu lassen.